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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 69 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Leitende Staatsanwältinnen und -anwälte
Staatsanwaltschaft - Strafverfolgung bei Erwachsenen
§ 69 Justizgesetz, JusG · Leitende Staatsanwältinnen und -anwälte
1. Die leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte führen die Abteilungen. Sie können insbesondere Geschäfte an sich ziehen, einem anderen Staatsanwalt oder einer anderen Staatsanwältin zuteilen und ein Team von Staatsanwältinnen und -anwälten einsetzen.