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§ 69 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Leitende Staatsanwältinnen und -anwälte

Staatsanwaltschaft - Strafverfolgung bei Erwachsenen
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§ 69 Justizgesetz, JusG · Leitende Staatsanwältinnen und -anwälte

1. Die leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte führen die Abteilungen. Sie können insbesondere Geschäfte an sich ziehen, einem anderen Staatsanwalt oder einer anderen Staatsanwältin zuteilen und ein Team von Staatsanwältinnen und -anwälten einsetzen.

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