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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 68 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Staatsanwältinnen und -anwälte
Staatsanwaltschaft - Strafverfolgung bei Erwachsenen
§ 68 Justizgesetz, JusG · Staatsanwältinnen und -anwälte
1. Die Staatsanwältinnen und -anwälte führen die Strafverfahren bei Erwachsenen nach der Strafprozessordnung und anderen strafrechtlichen Erlassen, soweit das Gesetz keine andere Zuständigkeit festlegt.
2. Sie können im ganzen Kantonsgebiet Amtshandlungen vornehmen und sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet.
3. Die zuständigen Staatsanwältinnen und -anwälte sind berechtigt, Urteile und Entscheide an das Kantonsgericht weiterzuziehen.