§ 67 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Zuständigkeit
§ 67 Justizgesetz, JusG · Zuständigkeit
1. Die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet
a. über Ausstandsgründe, wenn die Polizei betroffen ist (Art. 59 Abs. 1a StPO),
b. über die Zuständigkeit der Abteilungen und insbesondere über die Trennung des Verfahrens gegen Jugendliche und Erwachsene, wenn sich die Staatsanwältinnen und -anwälte und die Jugendanwältinnen und -anwälte nicht einigen können,
c. in Rechtshilfesachen insbesondere nach Artikel 52 ff. StPO; Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten können an den untersuchungsführenden Staatsanwalt oder die untersuchungsführende Staatsanwältin übertragen werden.
2. Sie ist berechtigt, Urteile und Entscheide an das Kantonsgericht und an eidgenössische Rechtsmittelinstanzen weiterzuziehen.
3. Sie vertritt die Interessen des Kantons bei Entschädigungsansprüchen aus Strafuntersuchungen. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin orientiert das Justiz- und Sicherheitsdepartement über den Verlauf und den Ausgang der Verfahren.