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§ 66 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Aufsicht über Strafuntersuchungen

Staatsanwaltschaft - Organisation - Oberstaatsanwaltschaft
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§ 66 Justizgesetz, JusG · Aufsicht über Strafuntersuchungen

1. Die Oberstaatsanwaltschaft überwacht die Strafuntersuchungen und sorgt für deren fachgerechte und beförderliche Durchführung und eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie kann Berichte über den Stand der Untersuchungen verlangen.

2. Sie genehmigt Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen. Bei Verbrechen und Vergehen kann sie im Strafbefehlsverfahren beim zuständigen Staatsanwalt oder bei der zuständigen Staatsanwältin und beim zuständigen Jugendanwalt oder bei der zuständigen Jugendanwältin Einsprache erheben.

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