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§ 65 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Leitung der Staatsanwaltschaft

Staatsanwaltschaft - Organisation - Allgemeines
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§ 65 Justizgesetz, JusG · Leitung der Staatsanwaltschaft

1. Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin leitet die Staatsanwaltschaft.

2. Er oder sie wählt

a. aus den Staatsanwältinnen und -anwälten: einen stellvertretenden Oberstaatsanwalt oder eine stellvertretende Oberstaatsanwältin oder mehrere stellvertretende Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälte,

b. aus den Staatsanwältinnen oder -anwälten: die Staatsanwältinnen und -anwälte für die Rechtshilfe und andere besondere Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft,

c. aus den Staatsanwältinnen und -anwälten und den Jugendanwältinnen und -anwälten: die Leiterinnen und Leiter der untersuchungsführenden Abteilungen,

d. die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter,

e. die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft.

3. Er oder sie hat ein allgemeines und ein einzelfallbezogenes Weisungsrecht, kann bei Bedarf jederzeit Geschäfte zuteilen und in besonderen Fällen die Führung eines Strafverfahrens gemäss den §§ 68 und 71 ganz oder teilweise einem stellvertretenden Oberstaatsanwalt oder einer stellvertretenden Oberstaatsanwältin oder einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin der Oberstaatsanwaltschaft übertragen.

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