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§ 64 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Gliederung

Staatsanwaltschaft - Organisation - Allgemeines
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§ 64 Justizgesetz, JusG · Gliederung

1. Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in Abteilungen, die für den ganzen Kanton oder einen Teil des Kantonsgebietes zuständig sind.

2. Für den ganzen Kanton ist insbesondere die Abteilung für die Straftaten von Jugendlichen (Jugendanwaltschaft) zuständig.

3. Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Gebietseinteilung in einer Verordnung.

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