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§ 62 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Ausserordentliche Ernennungen

Staatsanwaltschaft - Staatsanwältinnen und -anwälte und Jugendanwältinnen und -anwälte
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§ 62 Justizgesetz, JusG · Ausserordentliche Ernennungen

1. Der Regierungsrat kann auf bestimmte Zeit ausserordentliche Staatsanwältinnen und -anwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen und -anwälte ernennen.

2. Das Kantonsgericht kann für bestimmte Fälle ausserordentliche Staatsanwältinnen und -anwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen und -anwälte ernennen.

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