260
JusGLdJLegG
CH-LU
§ 62 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Ausserordentliche Ernennungen
Staatsanwaltschaft - Staatsanwältinnen und -anwälte und Jugendanwältinnen und -anwälte
§ 62 Justizgesetz, JusG · Ausserordentliche Ernennungen
1. Der Regierungsrat kann auf bestimmte Zeit ausserordentliche Staatsanwältinnen und -anwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen und -anwälte ernennen.
2. Das Kantonsgericht kann für bestimmte Fälle ausserordentliche Staatsanwältinnen und -anwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen und -anwälte ernennen.