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§ 61 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Zusammensetzung

Staatsanwaltschaft - Staatsanwältinnen und -anwälte und Jugendanwältinnen und -anwälte
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§ 61 Justizgesetz, JusG · Zusammensetzung

1. Der Kantonsrat bestimmt die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte und der Jugendanwältinnen und -anwälte durch Kantonsratsbeschluss.

2. Die Staatsanwaltschaft kann den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte sowie der Jugendanwältinnen und -anwälte mit deren Zustimmung im Umfang von maximal 20 Stellenprozenten ändern. Die Änderung gilt bis zum Ende der laufenden Amtsperiode. Die Summe der Stellenprozente darf nicht erhöht werden.

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