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260 JusGLdJLegG CH-LU

§ 60 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Eid und Gelübde

Staatsanwaltschaft - Staatsanwältinnen und -anwälte und Jugendanwältinnen und -anwälte
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§ 60 Justizgesetz, JusG · Eid und Gelübde

1. Vor Amtsantritt legen die Staatsanwältinnen und -anwälte und die Jugendanwältinnen und -anwälte den Eid oder das Gelübde vor dem Kantonsrat ab.

2. Wer den Eid oder das Gelübde nicht ablegt, verzichtet auf das Amt.

3. Nach Wiederwahlen ist kein neuer Eid und kein neues Gelübde abzulegen.

4. Ausserordentliche Staatsanwältinnen und -anwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen und -anwälte legen den Eid oder das Gelübde vor dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin ab.

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