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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 59 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Unvereinbarkeiten
Staatsanwaltschaft - Staatsanwältinnen und -anwälte und Jugendanwältinnen und -anwälte
§ 59 Justizgesetz, JusG · Unvereinbarkeiten
1. Staatsanwältinnen und -anwälte und Jugendanwältinnen und -anwälte dürfen weder dem Kantonsrat noch einem Gericht angehören.