Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
260 JusGLdJLegG CH-LU

§ 58 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Wählbarkeitsvoraussetzungen

Staatsanwaltschaft - Staatsanwältinnen und -anwälte und Jugendanwältinnen und -anwälte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 Justizgesetz, JusG · Wählbarkeitsvoraussetzungen

1. Wählbar als Staatsanwalt oder Staatsanwältin und als Jugendanwalt oder Jugendanwältin ist, wer das Schweizer Bürgerrecht, eine abgeschlossene juristische Ausbildung (Master oder Lizentiat) und das Anwaltspatent oder eine gleichwertige Ausbildung hat.

2. Wählbar als Oberstaatsanwalt oder -staatsanwältin ist, wer eine mehrjährige Erfahrung als Staatsanwalt oder Staatsanwältin hat.

← § 57 Justizgesetz, JusG Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Gegenstand § 59 Justizgesetz, JusG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →