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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 58 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Wählbarkeitsvoraussetzungen
Staatsanwaltschaft - Staatsanwältinnen und -anwälte und Jugendanwältinnen und -anwälte
§ 58 Justizgesetz, JusG · Wählbarkeitsvoraussetzungen
1. Wählbar als Staatsanwalt oder Staatsanwältin und als Jugendanwalt oder Jugendanwältin ist, wer das Schweizer Bürgerrecht, eine abgeschlossene juristische Ausbildung (Master oder Lizentiat) und das Anwaltspatent oder eine gleichwertige Ausbildung hat.
2. Wählbar als Oberstaatsanwalt oder -staatsanwältin ist, wer eine mehrjährige Erfahrung als Staatsanwalt oder Staatsanwältin hat.