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260 JusGLdJLegG CH-LU

§ 57 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Wahl

Staatsanwaltschaft - Staatsanwältinnen und -anwälte und Jugendanwältinnen und -anwälte
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§ 57 Justizgesetz, JusG · Wahl

1. Der Kantonsrat wählt die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie die Jugendanwältinnen und -anwälte.

2. Er wählt auf Antrag des Regierungsrates aus den Staatsanwältinnen und -anwälten einen Oberstaatsanwalt oder eine Oberstaatsanwältin.

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