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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 57 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Wahl
Staatsanwaltschaft - Staatsanwältinnen und -anwälte und Jugendanwältinnen und -anwälte
§ 57 Justizgesetz, JusG · Wahl
1. Der Kantonsrat wählt die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie die Jugendanwältinnen und -anwälte.
2. Er wählt auf Antrag des Regierungsrates aus den Staatsanwältinnen und -anwälten einen Oberstaatsanwalt oder eine Oberstaatsanwältin.