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260 JusGLdJLegG CH-LU

§ 56 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Weitere Gruppen

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Steuerung
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§ 56 Justizgesetz, JusG · Weitere Gruppen

1. Das Kantonsgericht kann aus Dienststellen organisatorisch weitere Gruppen bilden.

2. Es regelt deren Organisation und Aufgaben, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz ergeben, in einer Verordnung. Es wählt den Leiter oder die Leiterin der Gruppe.

3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Steuerung sind sinngemäss anwendbar.

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