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§ 53 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Aufteilung des Globalbudgets der Gruppe erstinstanzliche Gerichte

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Steuerung
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§ 53 Justizgesetz, JusG · Aufteilung des Globalbudgets der Gruppe erstinstanzliche Gerichte

1. Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte verteilt die Aufträge des Leistungsauftrags auf die einzelnen Gerichte.

2. Sie weist den Gerichten die finanziellen und personellen Mittel aus dem Globalbudget zu.

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