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§ 52 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Globalbudget

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Steuerung
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§ 52 Justizgesetz, JusG · Globalbudget

1. Das Kantonsgericht beschliesst jährlich in Koordination mit dem Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates ein oder mehrere Globalbudgets für sich und für die Gruppe erstinstanzliche Gerichte sowie die ihm unterstellten Dienststellen. Der Regierungsrat übernimmt die Globalbudgets in den Entwurf des Voranschlags des Kantons.

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