§ 51 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Leistungsauftrag
§ 51 Justizgesetz, JusG · Leistungsauftrag
1. Das Kantonsgericht gibt sich jährlich einen Leistungsauftrag. Dieser beruht auf der mehrjährigen Leistungsplanung gemäss § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010.
2. Einen jährlichen, vom Kantonsgericht zu genehmigenden Leistungsauftrag geben sich
a. die Gruppe erstinstanzliche Gerichte in ihrer Gesamtheit,
b. die weiteren dem Kantonsgericht unterstellten Dienststellen.
3. Die Leistungsaufträge umfassen insbesondere
a. die zu erbringenden Leistungen,
b. die zu erreichenden Ziele und Leistungszahlen,
c. das zur Verfügung stehende Globalbudget,
d. die allgemeinen Rahmenbedingungen.
4. Die Leistungsaufträge dienen gegenüber dem Kantonsrat der Information, ausgenommen die Globalbudgets, die der Kantonsrat beschliesst.