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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 50 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG)
Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörde Gleichstellung
§ 50 Justizgesetz, JusG
1. Die Schlichtungsbehörde Gleichstellung ist administrativ dem Arbeitsgericht zugeordnet.
2. Der Präsident oder die Präsidentin und die Mitglieder des Arbeitsgerichtes gehören der Schlichtungsbehörde von Amtes wegen an.