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260 JusGLdJLegG CH-LU

§ 50 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG)

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörde Gleichstellung
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§ 50 Justizgesetz, JusG

1. Die Schlichtungsbehörde Gleichstellung ist administrativ dem Arbeitsgericht zugeordnet.

2. Der Präsident oder die Präsidentin und die Mitglieder des Arbeitsgerichtes gehören der Schlichtungsbehörde von Amtes wegen an.

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