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§ 5 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Sitz der Gerichte und Schlichtungsbehörden

Allgemeine Bestimmungen - Organisation und Aufgaben der Gerichte und Behörden
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§ 5 Justizgesetz, JusG · Sitz der Gerichte und Schlichtungsbehörden

1. Der Kantonsrat bestimmt durch Kantonsratsbeschluss den Sitz der Gerichte und der Schlichtungsbehörden, soweit sich dieser nicht aus dem Gesetz ergibt.

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