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§ 49 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Besetzung und Zuständigkeit

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörde Arbeit
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§ 49 Justizgesetz, JusG · Besetzung und Zuständigkeit

1. Die Schlichtungsbehörde Arbeit besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite.

2. Sie ist zuständig für die Schlichtungsverfahren bei allen Streitigkeiten aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.

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