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§ 48 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Zuordnung

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörde Arbeit
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§ 48 Justizgesetz, JusG · Zuordnung

1. Die Schlichtungsbehörde Arbeit ist administrativ dem Arbeitsgericht zugeordnet.

2. Der Präsident oder die Präsidentin und die Mitglieder des Arbeitsgerichtes gehören der Schlichtungsbehörde von Amtes wegen an.

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