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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 48 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Zuordnung
Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörde Arbeit
§ 48 Justizgesetz, JusG · Zuordnung
1. Die Schlichtungsbehörde Arbeit ist administrativ dem Arbeitsgericht zugeordnet.
2. Der Präsident oder die Präsidentin und die Mitglieder des Arbeitsgerichtes gehören der Schlichtungsbehörde von Amtes wegen an.