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§ 47 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Besondere Zuständigkeiten

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörde Miete und Pacht
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§ 47 Justizgesetz, JusG · Besondere Zuständigkeiten

1. Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht ist Hinterlegungsstelle gemäss Artikel 259g Absatz 1 OR und genehmigt die Formulare zur Mitteilung von Kündigungen und Mietzinserhöhungen (Art. 266l Abs. 2 und 269d Abs. 1 OR).

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