§ 46 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Abweichende Zuständigkeit
§ 46 Justizgesetz, JusG · Abweichende Zuständigkeit
1. Anstelle des Friedensrichters oder der Friedensrichterin sind zuständig
a. die Bezirksgerichte in familienrechtlichen Streitigkeiten bei Kinderbelangen,
b. die Schlichtungsbehörde Arbeit in Streitigkeiten aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,
c. * die Bezirksgerichte für die Vermittlung, sofern mit dem Begehren um Vermittlung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird; wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Verhandlung abgewiesen oder wird auf das Gesuch nicht eingetreten, erfolgt nach Rechtskraft des Entscheids die Überweisung des Schlichtungsgesuches an den zuständigen Friedensrichter oder die zuständige Friedensrichterin,
d. das Kantonsgericht in Vermittlungsverfahren nach Unterabsatz c, sofern es als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 5 ZPO).