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§ 44 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Geschäftsordnung

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden - Allgemeine Bestimmungen
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§ 44 Justizgesetz, JusG · Geschäftsordnung

1. Die paritätischen Schlichtungsbehörden geben sich eine Geschäftsordnung.

2. Die Geschäftsordnungen sind vom Kantonsgericht zu genehmigen.

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