260
JusGLdJLegG
CH-LU
§ 44 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Geschäftsordnung
Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden - Allgemeine Bestimmungen
§ 44 Justizgesetz, JusG · Geschäftsordnung
1. Die paritätischen Schlichtungsbehörden geben sich eine Geschäftsordnung.
2. Die Geschäftsordnungen sind vom Kantonsgericht zu genehmigen.