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§ 43 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Besetzung und Vorsitz paritätische Schlichtungsbehörden

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden - Allgemeine Bestimmungen
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§ 43 Justizgesetz, JusG · Besetzung und Vorsitz paritätische Schlichtungsbehörden

1. Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, die Schlichtungsbehörde Arbeit und die Schlichtungsbehörde Gleichstellung sind paritätisch zusammengesetzt. Sie führen die Verfahren in Dreierbesetzung.

2. Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz und ist zuständig für Nichteintretensentscheide in klaren Fällen und für Abschreibungsentscheide.

3. Der Präsident oder die Präsidentin kann diese Aufgaben im Einzelfall an ein präsidierendes Mitglied übertragen.

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