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§ 42 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden - Allgemeine Bestimmungen
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§ 42 Justizgesetz, JusG · Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden

1. Das Kantonsgericht bestimmt in einer Verordnung

a. die Zahl und die Stellenprozente der Friedensrichterinnen und -richter,

b. für die paritätischen Schlichtungsbehörden auf deren Antrag die Zahl der Abteilungen, die Zahl der Mitglieder und, soweit nötig, die Stellenprozente.

2. Vor der Wahl durch den Kantonsrat übermittelt das Kantonsgericht die Beschlüsse über die Zahl und die Beschäftigungsgrade der zu wählenden Friedensrichterinnen und -richter und die notwendigen Angaben zu den Mitgliedern der anderen Schlichtungsbehörden dem Kantonsrat als Grundlage für die Wahl.

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