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§ 41 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Nebenbeschäftigungen

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden - Allgemeine Bestimmungen
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§ 41 Justizgesetz, JusG · Nebenbeschäftigungen

1. Nebenbeschäftigungen von Mitgliedern der Schlichtungsbehörden sind nicht zulässig, wenn sie die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflicht beeinträchtigen oder mit der Unabhängigkeit und dem Ansehen der Schlichtungsbehörde nicht vereinbar sein könnten.

2. Will ein Mitglied einer Schlichtungsbehörde mit Ausnahme der paritätischen Vertreterinnen und Vertreter eine Nebenbeschäftigung ausüben, hat es eine Bewilligung des Kantonsgerichtes einzuholen. Nicht bewilligungspflichtig sind Tätigkeiten in Vereinen, Stiftungen und anderen Organisationen ohne Erwerbszweck.

3. Den Friedensrichterinnen und -richtern ist die Ausübung des Anwaltsberufs im Zivil- und Strafrechtsbereich vor den Gerichten und Schlichtungsbehörden des Kantons Luzern untersagt. Den Mitgliedern der paritätischen Schlichtungsbehörden ist die Ausübung des Anwaltsberufs vor der eigenen Schlichtungsbehörde untersagt.

4. Das Kantonsgericht kann die Ausübung von Nebenbeschäftigungen in einer Verordnung näher regeln.

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