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§ 40 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Unvereinbarkeiten

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden - Allgemeine Bestimmungen
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§ 40 Justizgesetz, JusG · Unvereinbarkeiten

1. Die Mitglieder der Schlichtungsbehörden dürfen weder dem Regierungsrat noch einem Gericht und, mit Ausnahme der paritätischen Vertreterinnen und Vertreter, auch nicht dem Kantonsrat angehören. Vorbehalten bleiben die §§ 48 Absatz 2 und 50 Absatz 2.

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