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§ 39 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Wählbarkeitsvoraussetzungen

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden - Allgemeine Bestimmungen
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§ 39 Justizgesetz, JusG · Wählbarkeitsvoraussetzungen

1. Als Mitglied einer Schlichtungsbehörde ist wählbar, wer das Schweizer Bürgerrecht hat.

2. Für den Präsidenten und die Präsidentin sowie die übrigen Mitglieder der paritätischen Schlichtungsbehörden mit Ausnahme der paritätischen Vertreterinnen und Vertreter gelten die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter gemäss § 9 Absatz 1.

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