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§ 38 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Wahl

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden - Allgemeine Bestimmungen
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§ 38 Justizgesetz, JusG · Wahl

1. Der Kantonsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie ihre Stellvertretungen, die Präsidentinnen und Präsidenten und die übrigen Mitglieder der paritätischen Schlichtungsbehörden.

2. Die paritätischen Vertreterinnen und Vertreter werden auf Vorschlag von Verbänden und anderen Organisationen, die hauptsächlich die Interessen Betroffener wahrnehmen, gewählt.

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