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260 JusGLdJLegG CH-LU

§ 37a Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG)

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Gerichtsschreiberinnen und -schreiber
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§ 37a Justizgesetz, JusG

1. Die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidungsfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

2. Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide.

3. Ihnen können weitere Aufgaben zugewiesen werden, namentlich in der Gerichtsverwaltung, der Aus- und Weiterbildung und im Prüfungswesen.

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