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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 37 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Instruktionsrichter und -richterin
Gerichte und Schlichtungsbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Zuständigkeiten der Abteilungen und der Einzelrichterinnen und -richter
§ 37 Justizgesetz, JusG · Instruktionsrichter und -richterin
1. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder das präsidierende Mitglied kann die Verfahrensleitung oder die Beweisabnahme ganz oder teilweise einem Instruktionsrichter oder einer Instruktionsrichterin übertragen.