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260 JusGLdJLegG CH-LU

§ 37 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Instruktionsrichter und -richterin

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Zuständigkeiten der Abteilungen und der Einzelrichterinnen und -richter
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§ 37 Justizgesetz, JusG · Instruktionsrichter und -richterin

1. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder das präsidierende Mitglied kann die Verfahrensleitung oder die Beweisabnahme ganz oder teilweise einem Instruktionsrichter oder einer Instruktionsrichterin übertragen.

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