§ 36 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Abteilungspräsident und -präsidentin
§ 36 Justizgesetz, JusG · Abteilungspräsident und -präsidentin
1. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin hat den Vorsitz in der Abteilung und die Verfahrensleitung inne. Er oder sie ist zuständig für die Erläuterung oder die Berichtigung eines Entscheids der Abteilung.
2. Die Verfahrensleitung ist insbesondere zuständig für
a. Interventionen (Art. 73 ff. ZPO),
b. Streitverkündigungsklagen (Art. 82 ZPO),
c. Sicherheitsleistungen (Art. 99 ZPO),
d. die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO),
e. die Wiederherstellung der Fristen (Art. 148 f. ZPO),
f. die Kostenbefreiung bei Mediationen in kindesrechtlichen Angelegenheiten (Art. 218 Abs. 2 ZPO),
g. Protokollberichtigungen (Art. 235 Abs. 3 ZPO).
3. Die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten können ihre Aufgaben im Einzelfall an einen Richter oder eine Richterin als präsidierendes Mitglied übertragen.