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§ 35 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Einzelrichter und -richterin

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Zuständigkeiten der Abteilungen und der Einzelrichterinnen und -richter
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§ 35 Justizgesetz, JusG · Einzelrichter und -richterin

1. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin ist in Zivilverfahren und in Verfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) zuständig

a. für ordentliche Verfahren: Abschreibungsentscheide (Art. 241 f. ZPO), Nichteintreten (Art. 59 Abs. 2f ZPO) und bei fehlender Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 3 ZPO),

b. für vereinfachte Verfahren, sofern nicht die Abteilung zuständig ist,

c. für summarische Verfahren,

d. für nichtstreitige ehe- und partnerschaftsrechtliche Verfahren,

e. für die Genehmigung von Vereinbarungen im Vermittlungs- und Mediationsverfahren,

f. für die vorsorgliche Beweisabnahme vor Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens,

g. für die Rechtshilfe,

h. * für fürsorgerische Unterbringungen,

i. als untere Aufsichtsbehörde nach SchKG,

j. als einzige Instanz in Schiedsgerichtssachen,

k. * für die Vermittlung in Streitigkeiten bei Kinderbelangen,

l. * für die Vermittlung, sofern mit dem Begehren um Vermittlung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird; wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Verhandlung abgewiesen oder wird auf das Gesuch nicht eingetreten, erfolgt nach Rechtskraft des Entscheids die Überweisung des Schlichtungsgesuches an den zuständigen Friedensrichter oder die zuständige Friedensrichterin,

m. für alle übrigen Verfahren, sofern nicht die Abteilung zuständig ist.

2. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin ist in Strafverfahren gegen Erwachsene zuständig

a. für das Gerichtsverfahren bei Übertretungen (Art. 19 Abs. 2a StPO),

b. * für das Gerichtsverfahren bei Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine stationäre Behandlung gemäss Artikel 59 und 60 StGB, eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Artikel 61 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr beantragt,

c. für das Gerichtsverfahren bei den abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO), soweit Artikel 19 Absatz 2b StPO dies zulässt,

d. für die selbständigen nachträglichen Entscheide (Art. 363 ff. StPO), ausser bei der Verwahrung und der stationären Behandlung,

e. in den selbständigen Einziehungsverfahren (Art. 377 Abs. 4 und 378 StPO),

f. in den vom Gesetz erwähnten Fällen.

2bis. In besonderen Fällen kann der Einzelrichter oder die Einzelrichterin die Streitsache gemäss Absatz 2b der Abteilung zur Beurteilung unterbreiten. Eine Rücküberweisung ist ausgeschlossen.

3. Der Präsident oder die Präsidentin des Jugendgerichtes beurteilt in Strafverfahren gegen Jugendliche als Einzelrichter oder Einzelrichterin Einsprachen gegen Strafbefehle, die Übertretungen betreffen (Art. 34 Abs. 3 JStPO).

4. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet im gesamten Zuständigkeitsbereich des Zwangsmassnahmengerichtes.

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