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§ 34 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Abteilungen der Gerichte

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Zuständigkeiten der Abteilungen und der Einzelrichterinnen und -richter
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§ 34 Justizgesetz, JusG · Abteilungen der Gerichte

1. Die Abteilung entscheidet in Dreierbesetzung.

2. Sofern nicht der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zuständig ist, ist die Abteilung in Zivilverfahren zuständig für

a. ordentliche Verfahren,

b. vereinfachte Verfahren nach Artikel 243 Absatz 2a, c, e und f ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten über 30 000 Franken und bei Streitigkeiten, deren Streitwert nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann,

c. streitige ehe- und partnerschaftsrechtliche Verfahren.

3. In Strafverfahren ist die Abteilung zuständig, sofern das Gesetz nicht den Einzelrichter oder die Einzelrichterin vorsieht.

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