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§ 30 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Konstituierungsbeschluss und Geschäftsordnung

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organisation
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§ 30 Justizgesetz, JusG · Konstituierungsbeschluss und Geschäftsordnung

1. Jedes Gericht konstituiert sich selbst. Die Gerichte mit mehreren Abteilungen bezeichnen einen Abteilungspräsidenten oder eine Abteilungspräsidentin als Gerichtspräsidenten oder -präsidentin. Die Gerichte weisen die Richterinnen und Richter den Abteilungen zu.

2. Die Gerichte geben sich Geschäftsordnungen und bestimmen darin die Aufgaben der Abteilungen. Die Geschäftsordnungen sind vom Kantonsgericht zu genehmigen.

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