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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 3 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte
Allgemeine Bestimmungen - Organisation und Aufgaben der Gerichte und Behörden
§ 3 Justizgesetz, JusG · Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte
1. Schlichtungsbehörden sind
a. die Friedensrichterinnen und -richter,
b. die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht,
c. die Schlichtungsbehörde Arbeit,
d. die Schlichtungsbehörde Gleichstellung.
2. Die in Zivilverfahren zuständigen Gerichte sind
a. das Kantonsgericht,
b. die Bezirksgerichte,
c. das Arbeitsgericht.