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§ 3 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte

Allgemeine Bestimmungen - Organisation und Aufgaben der Gerichte und Behörden
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§ 3 Justizgesetz, JusG · Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte

1. Schlichtungsbehörden sind

a. die Friedensrichterinnen und -richter,

b. die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht,

c. die Schlichtungsbehörde Arbeit,

d. die Schlichtungsbehörde Gleichstellung.

2. Die in Zivilverfahren zuständigen Gerichte sind

a. das Kantonsgericht,

b. die Bezirksgerichte,

c. das Arbeitsgericht.

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