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§ 29 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Beschäftigungsgrad

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organisation
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§ 29 Justizgesetz, JusG · Beschäftigungsgrad

1. Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte und jener der frei einsetzbaren Richterinnen und Richter beträgt

a. für Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten mindestens 80 Stellenprozente,

b. für Richterinnen und Richter mindestens 50, ausnahmsweise 40 Stellenprozente.

2. Die einzelnen Gerichte können den Beschäftigungsgrad ihrer Richterinnen und Richter mit deren Zustimmung ändern. Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte kann den Beschäftigungsgrad für die frei einsetzbaren Richterinnen und Richter ändern. Solche Änderungen gelten bis zum Ende der laufenden Amtsperiode.

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