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§ 28 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Einsatz der Richterinnen und Richter

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organisation
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§ 28 Justizgesetz, JusG · Einsatz der Richterinnen und Richter

1. Die frei einsetzbaren Richterinnen und Richter werden von der Gruppe erstinstanzliche Gerichte nach Bedarf an allen Gerichten der Gruppe eingesetzt.

2. Die Gruppe kann die an ein Gericht gewählten Richterinnen und Richter ausnahmsweise für eine bestimmte Zeit auch an einem anderen Gericht einsetzen.

3. Die Gerichte können Richterinnen und Richter vorübergehend in Abweichung vom Konstituierungsbeschluss gemäss § 30 einsetzen.

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