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§ 27 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Zusammensetzung der Gerichte

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organisation
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§ 27 Justizgesetz, JusG · Zusammensetzung der Gerichte

1. Das Kantonsgericht bestimmt in einer Verordnung auf Antrag der Gruppe erstinstanzliche Gerichte

a. für die einzelnen Gerichte die Zahl der Abteilungen,

b. für jedes Gericht die Zahl der Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten,

c. die Summe der Stellenprozente der Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten, der Richterinnen und Richter und der frei einsetzbaren Richterinnen und Richter,

d. die Minimal- und die Maximalzahl der Richterinnen und Richter und der frei einsetzbaren Richterinnen und Richter.

2. Vor der Wahl durch den Kantonsrat bestimmt die Gruppe erstinstanzliche Gerichte die Zahl und die Beschäftigungsgrade der zu wählenden Richterinnen und Richter für die einzelnen Gerichte sowie der frei einsetzbaren Richterinnen und Richter. Das Kantonsgericht genehmigt den Beschluss und übermittelt diesen dem Kantonsrat als Grundlage für die Wahl.

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