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§ 26 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Gruppe erstinstanzliche Gerichte

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organisation
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§ 26 Justizgesetz, JusG · Gruppe erstinstanzliche Gerichte

1. Die erstinstanzlichen Gerichte bilden organisatorisch eine Gruppe.

2. Das Kantonsgericht regelt in einer Verordnung auf Antrag der Gruppe erstinstanzliche Gerichte die Organisation und die Aufgaben der Gruppe, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz ergeben. Es wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Gruppe.

3. Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte verfügt über eine Anzahl frei einsetzbarer Richterinnen und Richter, die nicht oder nicht ausschliesslich an ein bestimmtes Gericht gewählt sind.

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