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§ 25 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Angegliederte Gerichte

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organisation
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§ 25 Justizgesetz, JusG · Angegliederte Gerichte

1. Das Jugendgericht ist dem Bezirksgericht Luzern angegliedert, dessen Richterinnen und Richter auch als Richterinnen und Richter des Jugendgerichtes gewählt sind.

2. Das Zwangsmassnahmengericht ist dem Bezirksgericht Kriens angegliedert. Ausser den direkt an das Zwangsmassnahmengericht gewählten Richterinnen und Richtern sind auch die Richterinnen und Richter des Bezirksgerichtes an das Zwangsmassnahmengericht gewählt.

3. Die jeweiligen Bezirksgerichte bestimmen die Richterinnen und Richter, die am Jugendgericht und am Zwangsmassnahmengericht tätig sind.

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