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260 JusGLdJLegG CH-LU

§ 22d Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Generalsekretär oder Generalsekretärin

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Kantonsgericht - Organisation
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§ 22d Justizgesetz, JusG · Generalsekretär oder Generalsekretärin

1. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt die zentralen Dienste des Kantonsgerichtes.

2. Er oder sie hat Antragsrecht und beratende Stimme in der Geschäftsleitung und beratende Stimme im Gesamtgericht.

3. In der Geschäftsordnung können dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin weitere Aufgaben übertragen werden.

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