Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
260 JusGLdJLegG CH-LU

§ 22c Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Gesamtgericht

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Kantonsgericht - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22c Justizgesetz, JusG · Gesamtgericht

1. Das Gesamtgericht setzt sich aus allen Richterinnen und Richtern ohne die Ersatzrichterinnen und -richter und die Fachrichterinnen und -richter zusammen.

2. Es ist zuständig für

a. den Erlass der Geschäftsordnung,

b. den Erlass der von der Rechtsordnung vorgesehenen Verordnungen,

c. die Wahlvorschläge nach § 7,

d. * die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin,

e. die Konstituierung des Kantonsgerichtes,

f. weitere, in der Geschäftsordnung bezeichnete Aufgaben.

← § 22b Justizgesetz, JusG Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Gegenstand § 22d Justizgesetz, JusG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →