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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 22c Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Gesamtgericht
Gerichte und Schlichtungsbehörden - Kantonsgericht - Organisation
§ 22c Justizgesetz, JusG · Gesamtgericht
1. Das Gesamtgericht setzt sich aus allen Richterinnen und Richtern ohne die Ersatzrichterinnen und -richter und die Fachrichterinnen und -richter zusammen.
2. Es ist zuständig für
a. den Erlass der Geschäftsordnung,
b. den Erlass der von der Rechtsordnung vorgesehenen Verordnungen,
c. die Wahlvorschläge nach § 7,
d. * die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin,
e. die Konstituierung des Kantonsgerichtes,
f. weitere, in der Geschäftsordnung bezeichnete Aufgaben.