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§ 22b Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Geschäftsleitung

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Kantonsgericht - Organisation
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§ 22b Justizgesetz, JusG · Geschäftsleitung

1. Der Geschäftsleitung gehören der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin an. Die Geschäftsordnung kann aus dem Kreis der Richterinnen und Richter weitere Geschäftsleitungsmitglieder vorsehen.

2. Die Geschäftsleitung ist zuständig für

a. personalrechtliche Entscheide, soweit sie nicht dem Gesamtgericht obliegen,

b. die Festlegung beziehungsweise die Genehmigung der Leistungsaufträge und den Beschluss des Globalbudgets (§§ 51 und 52),

c. alle Führungsaufgaben und die Geschäfte der Gerichtsverwaltung und der Aufsicht, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

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