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§ 22a Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Präsident oder Präsidentin

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Kantonsgericht - Organisation
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§ 22a Justizgesetz, JusG · Präsident oder Präsidentin

1. Der Präsident oder die Präsidentin steht dem Kantonsgericht und dessen Geschäftsleitung vor. Er oder sie wird im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin vertreten.

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