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§ 22 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Verwaltung

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Kantonsgericht - Zuständigkeit
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§ 22 Justizgesetz, JusG · Verwaltung

1. Das Kantonsgericht verwaltet sich selbst.

2. Es leitet im Rahmen seiner Aufsicht die Gerichtsverwaltung sowie die Verwaltung der ihm unterstellten Behörden.

3. Es kann zentrale Dienste, namentlich im Informatik- und im Finanzbereich, für das gesamte Gerichtswesen einsetzen.

4. Es vertritt die Gerichte und Behörden gegenüber dem Kantonsrat und dem Regierungsrat.

5. Es sorgt für die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit und die Organisation der Gerichte und Behörden. Die Bestimmungen der §§ 68a-68g und 70a des Organisationsgesetzes über den Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip gelten sinngemäss für die Belange der Gerichtsverwaltung sowie für die dem Kantonsgericht unterstellten Dienststellen.

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