§ 21 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Aufsicht
§ 21 Justizgesetz, JusG · Aufsicht
1. Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte und die Schlichtungsbehörden aus. Es ist zudem Aufsichtsbehörde im Grundbuchwesen und obere Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen.
2. Es leitet im Rahmen seiner Aufsicht die Gerichtsverwaltung und führt die ihm unterstellten Behörden. Für die Verwaltungsbereiche, die dem Gerichtswesen zugeteilt sind, finden die Grundsätze der §§ 21 und 21a des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995 sinngemäss Anwendung.
3. Es kann auf bestimmte Zeit oder für bestimmte Fälle ausserordentliche Mitglieder der ihm unterstellten Gerichte und Behörden ernennen.
4. Es genehmigt die Beschlüsse der ihm unterstellten Gerichte und Behörden, soweit die Rechtsordnung dies vorsieht.