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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 20 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Rechtsetzung
Gerichte und Schlichtungsbehörden - Kantonsgericht - Zuständigkeit
§ 20 Justizgesetz, JusG · Rechtsetzung
1. Das Kantonsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin regelt es insbesondere seine Organisation, die Führung, die Wahlkompetenzen, die Besetzung und Zuständigkeiten der Abteilungen sowie die Verfahrensleitung.
2. Es regelt das Nähere zur Organisation der Gerichte und Schlichtungsbehörden in einer Verordnung.
3. Es erlässt die weiteren von der Rechtsordnung vorgesehenen Verordnungen.