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§ 19 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Wahlen

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Kantonsgericht - Zuständigkeit
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§ 19 Justizgesetz, JusG · Wahlen

1. Das Kantonsgericht nimmt Wahlen vor, soweit es nach diesem oder einem anderen Gesetz dazu befugt ist.

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