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JusGLdJLegG
CH-LU
§ 19 Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Wahlen
Gerichte und Schlichtungsbehörden - Kantonsgericht - Zuständigkeit
§ 19 Justizgesetz, JusG · Wahlen
1. Das Kantonsgericht nimmt Wahlen vor, soweit es nach diesem oder einem anderen Gesetz dazu befugt ist.