§ 18a Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz, JusG) - Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin
§ 18a Justizgesetz, JusG · Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin
1. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet in Zivil- und in Vollstreckungssachen über
a. * Rechtsmittel und Klagen, wenn der Streitwert weniger als 20 000 Franken beträgt,
b. Berufungen gegen Scheidungsurteile, vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren und Eheschutzentscheide mit umfassender Einigung der Parteien über die Nebenfolgen vor zweiter Instanz,
c. Angelegenheiten des summarischen Verfahrens, soweit sie nicht Gegenstand eines Rechtsmittels bilden oder sie nicht in Zusammenhang mit internationalen Kindesentführungen stehen.
2. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet in Verwaltungssachen über
a. * Rechtsmittel und Klagen, wenn der Streitwert weniger als 20 000 Franken beträgt; die Berechnung des Streitwertes richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz),
b. Rechtsmittel betreffend administrative Massnahmen nach Strassenverkehrsrecht,
c. Rechtsmittel betreffend den Erlass von Steuern und anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben,
d. Beschwerden, wenn die Sache wegen Verletzung von Verfahrensrechten oder wegen unvollständiger Feststellung des Sachverhalts ohne Entscheidung hinsichtlich der materiell strittigen Rechte und Pflichten an die verfügende Behörde zurückzuweisen ist,
e. Vorkehren zur Beweissicherung für ein künftiges Verfahren (§ 58 Abs. 1 VRG),
f. Beschwerden in sozialversicherungsrechtlichen Streitsachen, wenn die verfügende Stelle die Gutheissung beantragt.
3. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet in sämtlichen Verfahren, die ohne Urteil in der Sache beendet werden können.
4. Vorbehalten bleiben weitere im Gesetz vorgesehene Fälle und abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.